Satzung

Satzung des Vereins „Solidaritätskreis Westafrika e.V.

Satzung des Vereins „Solidaritätskreis Westafrika eV“
Stand nach der Abänderung vom 15.11.1996,
vom 02.03.1998, vom 02.03.2007 und vom 20.09.2015

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Solidaritätskreis Westafrika eV“.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wittlich eingetragen.
Sitz des Vereins ist 54576 Hillesheim-Eifel.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in Westafrika.

Dieser Zweck wird insbesondere durch den Bau und die Unterhaltung von Schulen, Lehrerhäusern, Gesundheits- und Entbindungsstationen sowie durch die Installation von Brunnen etc. verwirklicht. Die  Bevölkerung muss bei der Errichtung mitarbeiten und selbst die späteren Unterhaltungskosten übernehmen.

Zulässig ist auch das Bezahlen von Schulgeld, von Schulmaterialien und Schulbücher sowie der Unterkunftskosten von auswärtig untergebrachten Schulkindern und Studenten. Aufenthaltskosten für deutsche Freiwillige, die in Burkina Faso ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, und für Reverse-Freiwillige aus Burkina Faso, die  in Deutschland ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, dürfen beglichen werden.

Die Maßnahmen des Vereins sollen nicht zum Bevölkerungswachstum beitragen, sondern die Probleme der Bevölkerungsexplosion sollen angesprochen und Fortbildungskurse über Geburtenregelung, Kinderernährung, Hygiene etc. veranlasst werden. Die Diskriminierung der Frauen soll aufgezeigt und bekämpft werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Für Arbeitsleistungen darf – auch an Vorstandsmitglieder – eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung, Auch Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand dürfen  in der gesetzlichen Höhe erstattet werden.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der 1. Vorsitzende entscheidet. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele und in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu fördern. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Die Mitglieder haben jeweils am Jahresanfang den Mitgliedsbeitrag von 12,00 Euro zu entrichten. Spenden über die Mitgliedsbeiträge hinaus sind erwünscht.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder wenn es jahrelang weder einen Beitrag noch eine Spende entrichtet. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils alleine vertreten.
Der 1. Vorsitzende verwaltet auch die Gelder des Vereins.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der vom 1. Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladefrist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail oder im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Hillesheim eingeladen wird. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorsitzenden und des Berichtes des
Kassenprüfers,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes und eines Kassenprüfers,
4. jede Änderung der Satzung
5. Entscheidung über eingereichte  Anträge
6. Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht die Auflösung des Vereins betreffen. Versammlungsleiter ist der 1. oder der stellvertretende Vorsitzende.

Der Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen ausschließlich an das
Bischöfliche Hilfswerk Misereor e.V., Mozartstraße 9 in 52064 Aachen,
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Westafrika zu verwenden hat.

 

 

Beitrittserklärung

 

Hiermit erkläre ich ………………………………wohnhaft in ……………………………..

 

……………………………………….(e-mail: …………………………………………………) .meinen Beitritt in den Verein „Solidaritätskreis Westafrika e.V.“ , Martinstraße 6 in 54576 Hillesheim.

 

Die Satzung habe ich erhalten.

 

Den jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 12,00 EUR ist in meiner Spende enthalten bzw. werde ich jeweils zum Jahresbeginn auf das Konto des Vereins bei der Kreissparkasse Vulkaneifel

IBAN      DE77 5865 1240 0002 0101 71— BIC        MALADE51DAU.

überweisen.

 

………………………………, den …………………………….